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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines:
Für alle Vertragsbedingungen zwischen der Firma NOVON MEDIENPRODUKTIONSGMBH (sowie deren Rechtsnachfolger) einerseits und deren Kunden (sowie deren Rechtsnachfolger) andererseits gelten ausschließlich die nachstehenden Bestimmungen. Diese gelten durch die Warenübernahme als vom Käufer im vollen Umfange angenommen. Etwaige von unseren Bedingungen abweichende Bezugs- oder Zahlungsbedingungen sind für uns nicht rechtsverbindlich. Mündliche Nebenabreden gelten nicht; von dieser Vertragsbestimmung (daß mündliche Nebenabreden nicht gelten) kann mündlich nicht abgegangen werden.

2. Angebote und Preise:
Die Berechnung von Warenlieferungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen. Die Preise verstehen sich, soferne nichts anderes vereinbart ist, für Lieferung ab unseren Betriebsstätten bzw. Außenlagern; Abholungs- und Versendungskosten von dort ab gehen zu Lasten des Käufers.
Preisnachlässe welcher Art immer (also auch Rabatte) sind daran gebunden, daß unsere Zahlungsfristen vollinhaltlich eingehalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, sind wir ohne weiteres berechtigt, den gewährten Preisnachlaß wieder rückgängig zu machen; dies insbesonders im Falle von Insolvenzverfahren.
Etwaige Sonderzahlungskonditionen sind nur aufgrund einer separaten schriftlichen Vereinbarung gültig, vorausgesetzt, daß der Käufer eine bestimmte Umsatzhöhe pro Jahr bei unserer Firma erreicht und seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber einhält.

3. Lieferfristen:
Diese sind in keinem Fall Fixfristen. Für deren genaue Einhaltung werden wir uns bemühen, übernehmen aber keine Gewähr. Wir sind berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz von unsere Lieferverpflichtung zurückzutreten, wenn uns die Einhaltung der Lieferfristen nicht möglich ist.

4. Versand:
Mit der Übergabe an die Post, den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Lieferungen gelten im Zweifel als unbeschädigt übergeben. Transportrisiko für Beschädigungen und Verzögerungen trägt der Käufer; über dessen schriftlichen Wunsch ist die Transportversicherung zu den üblichen Bedingungen möglich.

Die Verpackung, der Weg und die Art des Versandes werden, soweit nicht anders vereinbart, von uns bestimmt.

5. Gewährleistung:
Mängel müssen unter deren genauer Angabe unverzüglich, spätestens aber innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware uns mittels eingeschriebenen Briefes angezeigt werden. Spätere Mängelrügen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung nicht vorgenommen werden; erfolgen Rücksendungen dennoch, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, entweder auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware neuerlich zu versenden oder 2 Monate auf Kosten und Gefahr des Käufers bei uns zu lagern, um sodann ohne Gutschriftserteilung an den Käufer über die Ware selbst zu disponieren. Innerhalb der 2 Monate kann der Käufer die Ware wieder abberufen.
Ansprüche auf Wandlung und Schadenersatz sind ausgeschlossen; einem Anspruch auf Preisminderung können wir dadurch begegnen, daß wir nach vorheriger Rücksendung der angeblich mangelhaften Ware eine entsprechende Ersatzlieferung vornehmen. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des Kaufpreises.
Handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen von Muster, Farbe, Beschaffenheit usw. sind vorbehalten. Bei Anfertigung von Sonderwünschen hinsichtlich der Farbtöne können Reklamationen nicht berücksichtigt werden.

6. Retourware:
Bei Retourgabe selbstgewählter Ware, welche unserer Zustimmung bedarf, wird dem Käufer eine Stornogebühr von 10% des Warenwertes berechnet. Die Gutschrift für Retourware kann gegen Angabe von Rechnungsdaten (Rechnungs-nummer, Datum und Betrag) erfolgen.

7. Zahlungsbedingungen:
Sämtliche Zahlungen sind direkt an uns (Vertreter haben keine Inkassovollmacht) spesenfrei für den Empfänger zu leisten und gelten mit dem Werktag als erfolgt, welcher der Valutierung der Gutschrift auf einem unserer Konti folgt.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb 30 Tagen netto zur Zahlung fällig. Grundsätzlich behalten wir uns aber vor, ohne Abgabe von Gründen, gegen Vorauskassa oder gegen Nachnahme zu liefern. Erstlieferungen erfolgen ausschließlich gegen Nachnahme.
Eingehende Zahlungen werden in folgender Reihenfolge verbucht: außergerichtliche Eintreibungskosten, gerichtliche Eintreibungskosten, Zinsen, Kapital, wobei wir uns eine andere Widmung ausdrücklich vorbehalten. Sind mehrere Rechnungen offen, so ist zunächst die jeweils älteste Rechnung abzudecken.
Sind andere Zahlungskonditionen vereinbart, so ist jedenfalls unabhängig davon die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer binnen 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig; sollte diese Verpflichtung nicht erfüllt werden, so ist die Zahlungsver-einbarung hinfällig und die Gesamtsumme sofort ohne Nachlaß zur Zahlung fällig.
Wenn objektive Umstände eine Gefährdung der Erfüllung der Zahlungsverpflichtung indizieren, sind wir berechtigt auch im Falle von Zahlungsvereinbarungen, die Forderung sofort fällig zu stellen sowie die Hereinnahme von Wechseln abzulehnen oder trotz später fälliger Wechsel sofortige Zahlung zu verlangen.
Schecks und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung und werden nur unter diesem Vorbehalt gutgeschrieben.
Bei Zielüberschreitungen verpflichtet sich der Käufer, Zinsen in Höhe von mindes-tens 2% über dem Zinssatz zu bezahlen, welche wir als Höchstsatz an unsere eigene Bank zu zahlen haben, mindestens jedoch 12% p.a. Zahlungsverzug des Käufers nimmt diesem das Recht, Erfüllung laufender Lieferverträge zu verlangen.
Bei Sonderanfertigungen ist die Hälfte des Auftragswertes einschließlich Umsatz-steuer sofort nach Auftragserteilung zu bezahlen.
Bei Zahlungsverzug sind alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Eintreibung sowie Inkassospesen zu ersetzen; ebenso Kosten von Exzindie-rungsklagen, Einstellungen wegen Dritteigentums, Forderungsanmeldungen und andere nicht vom Gericht bestimmte Kosten. Außerdem sind wir bei Zahlungsver-zug, insbesonders bei gerichtlicher Geltendmachung berechtigt, die aufgelaufenen Zinsen dem Kapital zuzuschlagen, sodaß sich dadurch der Gesamtkapitalbetrag erhöht.

8. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen bzw. bis zum Ablauf etwaiger Scheck- und Wechselobligos unser Eigentum.
Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware vor Wert-minderungen zu schützen und auf eigene Kosten gegen Feuer und Einbruch-Diebstahl ausreichend zu versichern.
Er kann über sie nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen und darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
Wird die Ware gepfändet oder beschlagnahmt, so sind wir sofort mittels Ein-schreibebriefes gegen Rückschein zu benachrichtigen, auch ist der Vollzugsbeam-te und der Pfandgläubiger, der die Pfändung oder Beschlagnahme veranlaßt hat, sofort von unserem erweiterten Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Im Falle der Weiterveräußerung der uns noch nicht bezahlten Waren geht die Forderung des Käufers an den Dritten mit ihrer Entstehung auf uns über, ohne daß es zusätzlich noch eines besonderen Übertragungsaktes bedürfte. Auf unser Verlangen hat der Käufer jederzeit eine genaue Aufstellung der auf uns überge-gangenen Forderungen einzusenden und seine Kunden von der an uns erfolgten Abtretung zu verständigen. Wir haben das Recht, diese Forderungen im eigenen Namen einzuziehen und uns aus den eingehenden Beträgen bis zur Abdeckung der noch offenen Gesamtforderung zu befriedigen.
Die Rücknahme von Waren zufolge Eigentumsvorbehaltes läßt unsere ursprüngli-che Kaufpreisforderung samt Nebenkosten in voller Höhe bestehen, jedoch wird diese reduziert um den geschätzten Wert der rückgenommenen Ware, maximal jedoch um die Hälfte.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Weiterveräußerung auf den hiefür erzielten Erlös, und zwar selbst dann, wenn es zu keiner Forderungs-abtretung zu unseren Gunsten kommen sollte. Der gesamte Erlös bleibt selbst dann unser Eigentum, wenn eine Vermengung mit den übrigen Geldmitteln unseres Kunden mittlerweile eingetreten ist.
Zur Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes im Insolvenzfall bedarf es nicht einer vorhergehenden Rücktrittserklärung.

9. Gegenforderungen:
Es wird vereinbart, daß der Käufer nicht berechtigt ist, gegen unsere Forderungen mit behaupteten Forderungen seinerseits aufzurechnen, und zwar weder außergerichtlich noch gerichtlich.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Fälle, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Wien.

11. Geltung:
Diese Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für weitere Abschlüsse, ohne daß auf diese Bedingungen im Einzelfalle ausdrücklich Bezug genommen zu werden braucht.

12. Zusatz für Export-Aufträge:
Unsere Angebote werden in österreichischen Schillingen abgegeben. Bei fremden Währungen ist die Umrechnung so vorzunehmen, daß bei einer bankmäßigen Abrechnung inklusive sämtlicher Bankspesen sich der uns zustehende Schilling-betrag als Erlös ergibt.
Bei Reklamationen, die von uns nicht beurteilt werden können, ist eine urkundliche Bestätigung eines Vertreters der österreichischen Bundesregierung bzw. der Außenstelle der österreichischen Handelskammer erforderlich.
Reklamationen für Transportschäden, Diebstahl etc. erkennen wir nicht an. Exportaufträge werden "Kassa gegen Dokumente", gegen "Vorauskasse" oder "unwiderrufliches Akkreditiv" ausgeführt.
Eventuelle Streitfälle unterliegen dem österreichischen Recht.

13. Sonstiges:
Bekanntgegebene Preise beinhalten im Zweifel nicht allfällige an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften zu bezahlende Lizenzen bzw Abgaben für unbespielte Datenträger (CDR, DAT etc) oder etwaige Geräteabgaben. Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen aus welchen Grund auch immer ungültig sein, so gelten gleichwohl die übrigen Bestimmungen der Bedingungen.

Gemäß Datenschutzgesetz werden jene Daten, die zur Abwicklung der Geschäfte notwendig sind, gespeichert und gesichert.


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